Urteil
/ 10. Mai 2024

Betriebsratsvorsitzender schwänzt Betriebsrätetag: Rauswurf rechtens

Statt wie mit dem Arbeitgeber besprochen drei Tage auf Firmenkosten bei den Betriebsrätetagen in Bonn zu verbringen, reiste ein Betriebsratsvorsitzender vorzeitig ab, um in Düsseldorf private Angelegenheiten zu erledigen. Nicht nur für den Arbeitgeber ein Grund, den Vorsitzenden rauszuwerfen, sondern auch für das LAG Niedersachsen.

Worum geht es?

Der Betriebsratsvorsitzende eines Logistikzentrums war im November 2022 gemeinsam mit drei Betriebsratskollegen für die Dauer von drei Tagen zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn gereist. In seinem Arbeitszeitnachweis dokumentierte der Betriebsratsvorsitzende u. a., er habe am zweiten Tag des Aufenthaltes in Bonn von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet. Der Arbeitgeber meinte jedoch, dass der Betriebsratsvorsitzende lediglich am ersten Tag an dem Betriebsrätetag teilgenommen habe. An den beiden Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und habe ausschließlich private Angelegenheiten erledigt. Der Betriebsratsvorsitzende räumte ein, den Betriebsrätetag am Vormittag des zweiten Tages verlassen zu haben, um aus privater Veranlassung nach Düsseldorf zu fahren. Während des von ihm angegebenen Zeitrahmens habe er aber stundenlang Betriebsratsarbeit in einem Café in Düsseldorf geleistet und anschließend bei seiner Ex-Frau übernachtet. Der Arbeitgeber schenkte den Aussagen des Vorsitzenden keinen Glauben und beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetruges. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu, woraufhin der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beantragte.

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