Betriebsratsmitglieder sollen möglichst gemeinsam zur Schulung fahren
Worum geht es?
Zwei Betriebsratsmitglieder besuchten gemeinsam eine Schulung. Sie reisten jeweils getrennt voneinander mit dem eigenen Auto an. Der Arbeitgeber erstattete beiden Betriebsratsmitgliedern nur die Hälfte der Kosten für die angefallenen Kilometer und das Parken. Er verwies auf die betriebliche Reisekostenordnung, in der es hieß, dass in allen Fällen, wo dies möglich sei, Fahrgemeinschaften zu bilden seien. Eines der beiden Betriebsratsmitglieder klagte gegen die Entscheidung. Es argumentierte, dass es besondere Gründe für die getrennte Anreise gegeben habe. Er sei darauf angewiesen gewesen, seine Frau zu dem Seminar mitzunehmen, weil sie ihm nach zwei Hüftoperationen beim An- und Auskleiden behilflich sein müsse. Eine Fahrt zu Dritt mit dem Betriebsratskollegen in demselben Fahrzeug sei nicht zumutbar gewesen.
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