Urteil
/ 10. Mai 2024

Betriebsrat kann nicht auf Unterlassung einer Betriebsänderung klagen

In der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur ist umstritten, ob ein Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung hat. Das ArbG Erfurt hat unlängst entschieden, dass ein solcher allgemeiner Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Worum geht es?

Ein konzernangehöriges Unternehmen mit rund 200 Beschäftigten produziert Etiketten für verschiedene Firmen, im Wesentlich in den Bereichen Home & Beauty. Der Mutterkonzern betreibt 29 Firmen in mehreren europäischen Ländern. Am 14.12.2023 wurde der Betriebsrat von der Unternehmensleitung schriftlich über die Absicht der Stilllegung des Betriebes im Laufe des 3. Quartals 2024 informiert. In dem Schreiben hieß es, dass zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und damit auch der Sicherung des gesamten Konzerns die Schließung des Standortes zwingend notwendig und alternativlos sei. Als Gründe für die beabsichtigte Schließung wurden u. a. ein absehbarer Umsatzrückgang in 2024, der Preisdruck im Home Care-Markt sowie die Bevorzugung lokaler Belieferung genannt. Das Schreiben enthielt zudem eine Liste mit geplanten Maßnahmen, den Entwurf eines Interessenausgleiches sowie den Entwurf eines Sozialplanes. Der Betriebsrat machte angesichts der beabsichtigten Betriebsschließung einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend. Die Unternehmensleitung versuche bereits vollendete Tatsachen zu schaffen, die eine Einflussnahme des Betriebsrats auf zukünf­tige Maßnahmen verhindere. Sie nehme damit dem Betriebsrat die Möglichkeit, durch eigene Vorschläge, wie z. B. die Fortführung der Produktion mit einem Teil der Belegschaft, auf die Betriebsänderung Einfluss zu nehmen.

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