Urteil
/ 10. Mai 2024

Auch polemische Aussagen sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt

Betriebsversammlungen dienen dem Austausch zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Der Betriebsrat soll deshalb zumindest einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung einladen. Nicht selten kommt es dort zu hitzigen Debatten. Eine dabei geäußerte polemische Kritik am Arbeitgeber ist laut dem ArbG Fulda kein Kündigungsgrund.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Bergbaukonzern als Bergmann beschäftigt. Im September 2023 fand eine Betriebsversammlung statt. Der Arbeitnehmer ergriff das Wort und thematisierte in seiner Rede u. a. Pläne der Konzernleitung zum Abbau von Arbeitsplätzen im Zuge des Projektes „Werra 2060“. Zudem kritisierte er zu kurze Ausbildungszeiten für Nachwuchskräfte, die allgemeinen Arbeitsbedingungen und mangelnde Arbeitssicherheit. Wegen Einsparungen bei der Wetterführung, die mittels Ventilatoren die Frischluftzufuhr unter Tage steuere, stiegen die Temperaturen unter Tage in Richtung 50 Grad Celsius. In einem Schacht hätten bereits drei Bergleute einen Herzinfarkt erlitten. Der Arbeitgeber nahm den Redebeitrag zum Anlass, dem Arbeitnehmer wegen ehrverletzender übler Nachrede fristlos, hilfsweise fristgemäß, zu kündigen und stellte ihn von der Arbeitspflicht frei. Der Arbeitnehmer reagierte mit einer Kündigungsschutzklage auf den Rauswurf.

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