Urteil
/ 10. Mai 2024

Arabisches Äußeres ist kein Indiz für ethnische Diskriminierung

Erhält ein Bewerber mit arabischen Wurzeln eine Absage, so rechtfertigen sein Aussehen und seine mögliche muslimische Religionszugehörigkeit allein keine Entschädigung wegen Diskriminierung. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz muss er konkrete Indizien dafür vortragen, dass er „wegen“ seiner Herkunft oder seiner Religion benachteiligt wurde.

Worum geht es?

Ein Mann bewarb sich bei einem Unternehmen auf eine Stelle als „Abteilungsleiter/Area Mana­ger Nachtschicht (m/w/d)“. Ein Foto hatte er der Bewerbung nicht beigefügt. Auf der zweiten Verfahrensstufe führte er mit vier Mitarbeitern des Unternehmens Videogespräche. Alle vier gaben in ihren internen Rückmeldeberichten an, eine Einstellung des Bewerbers nicht zu befürworten. Kurz darauf teilte ihm das Unternehmen telefonisch mit, dass er nicht eingestellt werde. In der Folge wandte sich der abgelehnte Bewerber per E-Mail an das Unternehmen und meinte, er könne nicht tolerieren, dass er wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert werde. Er kündigte eine Klage sowie eine Information der Presse an. In einer weiteren Mail teilte er mit, falls seine im Unternehmen eingereichte Bewerbung auf eine Stelle als „Graduate-Finance-Analyst“ erfolgreich wäre, werde er von weiteren Schritten Abstand nehmen. Als das Unternehmen ablehnte, zog er vor Gericht und forderte die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 30.000 € wegen Diskriminierung aufgrund seines arabisch-stämmigen Aussehens sowie seiner muslimischen Religionsangehörigkeit.

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