Keine Steuerentlastung für Zweitwohnung bei „nur“ 30 km Entfernung
Wer eine Zweitwohnung unterhält, kommt laut dem FG Münster nicht automatisch in den Genuss des steuerlichen Privilegs der doppelten Haushaltsführung, wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lediglich 30 km beträgt. Darin liege kein hinreichender Grund, um das zweite Domizil als Werbungskosten abzusetzen.
Worum geht es?
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer Wohnung. Als der Ehemann eine Anstellung als Geschäftsführer in einem Unternehmen annahm, dessen Betriebsstätte 30 Kilometer von der Wohnung entfernt war, mietete er eine Zweitwohnung in einer Entfernung von rund einem Kilometer zu dem aktuellen Arbeitsplatz an. Die durch die Zweitwohnung entstehenden Kosten wollte er als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht als doppelte Haushaltsführung an, weil die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Arbeitsplatz kurz sei und es dem Geschäftsführer zuzumuten sei, diese Strecke mit dem Pkw zurückzulegen.
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