Bewerber muss auf Besitz des geforderten Führerscheins hinweisen
Verzichtet ein schwerbehinderter Stellenbewerber in seiner Bewerbung auf den Hinweis, dass er über die in der Stellenanzeige geforderte Fahrerlaubnis verfügt, weil dies „selbstverständlich“ sei, so ist laut dem LAG Sachsen eine Absage aufgrund mangelnder fachlicher Eignung rechtens und löst daher keinen Entschädigungsanspruch aus.
Worum geht es?
Eine Kommune suchte einen Mitarbeiter (m/w/d). In der Stellenausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass „zwingende Voraussetzung“ für die Tätigkeit der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Führerscheinklasse 3) sei. Ein Schwerbehinderter hatte in der Bewerbung nicht angegeben, dass er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Da er eine Absage erhielt und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, fühlte er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert und klagte auf Entschädigung in Höhe von rund 7.000 €. Er habe den Besitz der Fahrerlaubnis in der Bewerbung nicht ausdrücklich erwähnt, weil dieser ohnehin selbstverständlich sei.
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