Urteil
/ 11. April 2024

Abfallbeauftragter kann nicht einfach abberufen werden

Manche Unternehmen sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Dessen Aufgabe besteht darin, die Belegschaft in allen Angelegenheiten zu beraten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sein können. Laut dem BAG kann der Arbeitgeber einen Abfallbeauftragten nicht einfach abberufen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit Dezember 1993 für ein kommunales Klinikum tätig. Im März 1994 wurde er zum „Betriebsbeauftragten für Abfall“ berufen. 2017 nahm das Klinikum die Berufung zurück und berief einen externen Abfallbeauftragten. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen der Klinikleitung und dem Arbeitnehmer über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2018 wies ihm das Klinikum eine neue Stelle als „Sachbearbeiter für Sonderaufgaben im Projektmanagement“ zu. In der Folge klagte der Arbeitnehmer gegen seine Abberufung als Abfallbeauftragter.

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