Urteil
/ 27. März 2024

Keine Inflationsprämie für Beschäftigte in Passivphase der Altersteilzeit

Eine Klausel in einem Tarifvertrag, wonach Beschäftigte, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausgenommen sind, ist laut einem Urteil des LAG Düsseldorf rechtens. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.

Worum geht es?

Ein in einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Ab Mai 2022 befand er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Ein in 2023 für die Branche geschlossener Tarifvertrag sah eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 % vor, von der auch der Arbeitnehmer profitierte. Die Tarifvertragsparteien schlossen zusätzlich einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 €. Danach waren Beschäftigte von der Prämie ausgeschlossen, die am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen oder sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Beschäftigte in Elternzeit waren nicht ausgenommen. Der Arbeitnehmer fühlte sich durch die Tarifklausel benachteiligt und klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Er meinte, die Tarifklausel verstoße gegen den im Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitssatz.

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