Gericht verneint Maßregelung: Kündigung im Kleinbetrieb rechtens
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin ist seit 2009 in einer Zahnarztpraxis als zahnmedizinische Fachangestellte beschäftigt. In der Praxis sind weniger als zehn Beschäftigte angestellt. Die Arbeitnehmerin hatte Streit mit einer Kollegin. In der Zeit vom 16.05.2022 bis zum 27.05.2022 war sie krankgeschrieben. Hierzu reichte sie ein ärztliches Attest ein. Der letzte Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit fiel auf einen Freitag. Am Montag, den 30.05.2022 meldete sich die Arbeitnehmerin erneut krank und übermittelte per WhatsApp ein Foto einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach einem Telefonat mit der Arbeitnehmerin vom selben Tag kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2022. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie meinte, die Kündigung sei erfolgt, weil sie krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erschienen sei. Damit verstoße die Kündigung gegen das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot und sei unwirksam. Der Arbeitgeber entgegnete, dass die Krankheit der Arbeitnehmerin nicht ursächlich für die Kündigung gewesen sei. Der Grund für die Kündigung sei vielmehr, dass es bereits seit 2020 Konflikte im Team der Praxis gegeben habe. Die übrigen Beschäftigten hätten der Arbeitnehmerin hierbei u. a. eine mangelnde Einhaltung der Hygieneregeln vorgeworfen, weil sie den Behandlungsplatz nie ausreichend gereinigt habe.
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