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/ 27. März 2024

Betriebsrat im Restmandat hat Schulungsanspruch

Die Grundsätze für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen gelten auch im Restmandat. D. h., der Arbeitgeber kann die Kostenüber­nahme nicht mit dem Argument ablehnen, die Betriebsratsmitglieder würden wegen einer Umstrukturierung alsbald ihr Amt verlieren.

Worum geht es?

Ein Betrieb sollte nach dem Willen des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb der Unternehmensgruppe eingegliedert werden. Der Betriebsrat beschloss, seinen Vorsitzenden zu drei Seminarmodulen „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter“ zu entsenden. Der Arbeitgeber lehnte die Freistellung des Vorsitzenden für die Schulung sowie die Übernahme der Kosten u. a. mit der Begründung ab, dass die Amtszeit des Betriebsrats aufgrund der anstehenden Eingliederung in den anderen Betrieb bald ende. Eine Teilnahme an der Schulung sei deshalb nicht erforderlich.

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