Urteil
/ 27. März 2024

Arbeitgeber muss keinen leidens­gerechten Arbeitsplatz schaffen

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Job nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes – sofern es im Betrieb einen solchen Arbeitsplatz bereits gibt. Ein Beschäftigungsangebot vonseiten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber laut dem LAG Köln ablehnen.

Worum geht es?

Ein inzwischen ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer ist seit 1981 bei einer Bank angestellt. Im Arbeitsvertrag finden sich keine präzisen Tätigkeitsbeschreibungen. Zuletzt war er im Private Banking als Vermögensspezialist tätig. Im Oktober 2020 erkrankte er und fiel für längere Zeit aus. Als Grund für seine krankheitsbedingte Ausfallzeit gab er die belastende Situation am Arbeitsplatz an. Leistungsdruck, Zahlenstress und das Fehlen von Unterstützung seien an der Tagesordnung. Nach seiner Genesung war zunächst unklar, ob und wie der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollte. Er selbst bot sich ab dem 12.04.2022 für verschiedene Tätigkeiten an, die der Arbeitgeber mit Blick auf die Erkrankung ablehnte. Ab Juli 2022 setzte ihn der Arbeitgeber wieder auf einem anderen Arbeitsplatz im Bereich Firmenkunden ein. Der Arbeitnehmer meinte, der Arbeitgeber hätte ihn bereits früher seinen Vorschlägen entsprechend beschäftigen können und forderte deshalb eine Nachzahlung seiner Vergütung für die Zeit vom 12.04.2022 bis 15.07.2022 in Höhe von rund 17.600 €.

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