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/ 13. März 2024

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT

Spätestens seit der Einführung des ChatGPT ist Künstliche Intelligenz (KI) in aller Munde – auch in der Arbeitswelt. Wann der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung von ChatGPT hat, zeigt folgende Entscheidung des ArbG Hamburg.

Worum geht es?

Ein Hersteller für Medizintechnik wollte es seinen Beschäftigten ermöglichen, generative Künstliche Intelligenz als Arbeitsmittel zu verwenden. Zu diesem Zweck bekamen die Beschäftigten keinen Firmenzugang zu ChatGPT, sondern konnten sich dort eigenständig registrieren und die Software im Browser nutzen. Im IT-System des Unternehmens wurde ChatGPT nicht installiert. Um die Nutzung des ChatGPT zu regeln, wurden im Intranet eine Richtlinie und ein Handbuch zum Umgang mit KI veröffentlicht. Der Konzern­betriebsrat war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er meinte, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt habe und deshalb den Beschäftigten die Nutzung von ChatGPT untersagen müsse.

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