Urteil
/ 13. März 2024

Befristet Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der Arbeitgeber auch einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer über die Gründe einer ordentlichen Kündigung informieren, sofern eine solche Mitteilung bei unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern vorgesehen ist.

Worum geht es?

In Polen hatte ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, ohne ihm die Kündigungsgründe mitzuteilen. Das polnische Recht sieht für einen solchen Fall keine Mitteilungspflicht vor. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und machte geltend, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Er argumentierte, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, der sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert sei. Das polnische Recht verlange bei der Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse die Angabe von Gründen. Das mit dem Fall beschäftigte polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob diese unterschiedlichen Kündigungsanforderungen mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar seien.

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