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/ 28. Februar 2024

Monatsgespräch mit Betriebsrat ist Arbeitgeberpflicht

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich gemäß § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat besprechen. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, sind die Monatsgespräche eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.

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Worum geht es?

In einer Klinik mit rund 170 Beschäftigten wurde am 10.05.2022 ein Betriebsrat gewählt. Es kandidierten lediglich drei Personen, die jeweils mit 52, 50 sowie 60 Stimmen gewählt wurden. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 beantragte der Arbeitgeber die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Mit E-Mail vom 27.05.2022 lud der Betriebsrat den Arbeitgeber zu einem Monatsgespräch für den 01.06.2022 ein. Dieser lehnte mit der Begründung ab, die Betriebsratswahl sei nichtig. Er schloss die Durchführung von Monatsgesprächen für die Zukunft aus, weil er von einer Nichtexistenz des Betriebsrats ausgehe. Das Gremium war anderer Auffassung und beantragte vor Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten, monatliche Gespräche mit dem Betriebsrat zu führen. Der Umstand, dass sich lediglich drei Personen für ein Betriebsratsmandat beworben hätten, führe nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

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