Gefaltetes Zeugnis muss kopierfähig sein
Worum geht es?
Eine ehemals in einer Kanzlei angestellte Anwältin stritt mit ihrem Ex-Arbeitgeber um das Arbeitszeugnis. Optik und Formalien ließen aus Sicht der Juristin zu wünschen übrig. Es fehlte u. a. die Unterschrift des Arbeitgebers sowie dessen Berufsbezeichnung. Zudem hatte der Arbeitgeber in dem zur Übersendung des Zeugnisses verwendeten Sichtfensterumschlag die Adresse der Anwältin eingesetzt. In der ersten Instanz obsiegte sie fast vollständig. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Kanzlei, die Privatanschrift der Anwältin rauszunehmen, das Zeugnis zu unterschreiben und die Berufsbezeichnung der Unterzeichners (Rechtsanwalt) zu ergänzen. Darüber hinaus sollte das Zeugnis nicht gefaltet werden. Nur an einer Stelle gingen die Forderungen der Anwältin dem ArbG zu weit: Beim doppelseitigen Ausdruck dürfe es bleiben. Die Kanzlei war mit der Entscheidung nicht einverstanden und ging in Berufung.
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