Betriebsrat kann per Interessenausgleich Stellung beziehen
Worum geht es?
Ein Insolvenzverwalter informierte den Betriebsrat über geplante Massenentlassungen beim insolventen Arbeitgeber. In einem Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte der Betriebsrat, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er keine Möglichkeiten sehe, die beabsichtigten Kündigungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter fügte der Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer fristgerecht. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam, weil der Massenentlassungsanzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei. Das Anhängen eines Interessenausgleichs genüge nur dann, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele.
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