Arbeitgeber kann Urlaubsgeldzahlung nicht einseitig umstellen
Laut einem Urteil des LAG Baden-Württemberg kann ein Arbeitgeber die jahrelang geltenden Modalitäten für die Urlaubsgeldzahlungen nicht einseitig von einer jährlich erfolgten Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, um diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin stritt mit ihrem Arbeitgeber über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruches durch Sonderzahlungen. Im Juni und Dezember 2021 erhielt sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils in Form einer Einmalzahlung. Ende 2021 kündigte der Arbeitgeber an, Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich zu zahlen und auf das Grundgehalt anzurechnen. Ab Januar 2022 fanden sich auf den monatlichen Abrechnungen Abschläge für das „13. Gehalt“. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie warf dem Arbeitgeber vor, durch das Anrechnen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mittels Abschlägen auf das Grundgehalt das Mindestlohngesetz aushebeln zu wollen.
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