Wann das Endzeugnis vom Zwischenzeugnis abweichen darf
Auch wenn der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses vorgesehen hat, können Beschäftigte ein solches verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Liegt ein Zwischenzeugnis vor, so ist der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Abschlusszeugnisses an dessen Inhalt gebunden.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer hatte nach einer Beförderung ein Zwischenzeugnis erhalten. In diesem „sehr guten“ Zeugnis bescheinigte ihm der Arbeitgeber u. a., „die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg“ verfolgt zu haben. Nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hatte, erhielt er ein „gutes“ Abschlusszeugnis, wonach er „die vereinbarten Ziele nachhaltig“ verfolgt habe. Ein Erfolg wurde nicht mehr erwähnt. Mit dem Inhalt des Abschlusszeugnisses war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte auf Berichtigung des Zeugnisses. Er argumentierte, dass der Arbeitgeber nicht ohne Grund vom Inhalt des Zwischenzeugnisses abweichen könne.
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