Zuständige Stelle: Betriebspartner können besondere Beschwerdestelle einrichten
Arbeitnehmer können sich bei den „zuständigen Stellen“ beschweren. Wer die „zuständige Stelle“ ist, folgt aus dem jeweiligen Organisationsaufbau des Betriebes. In der Regel ist der unmittelbare Vorgesetzte der erste Ansprechpartner für den Beschwerdeführer. Ignoriert der Vorgesetzte die Beschwerde, bleibt untätig oder ist diese gegen ihn selbst gerichtet, kann sich der Arbeitnehmer an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden und gegebenenfalls den gesamten „Instanzenweg“ bis hin zur Geschäftsleitung beschreiten.
Beschwerdeführer hat Recht auf Auskunft über Berechtigung der Beschwerde
Nachdem der Beschwerdeführer sein Anliegen vorgetragen hat, obliegt es dem Arbeitgeber, die Berechtigung der Beschwerde zu überprüfen. Nach erfolgter Prüfung muss er dem Beschwerdeführer das Ergebnis mitteilen, denn dieser hat Anspruch auf einen Bescheid, mit dem ihm mitgeteilt wird, ob der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt hält oder nicht. Der Bescheid ist an keine besondere Form gebunden, d. h. er kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Lehnt der Arbeitgeber die Beschwerde ab, muss er dies begründen. Benötigt der Arbeitgeber für die Überprüfung der Beschwerde einen längeren Zeitraum, so hat er dem Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist einen Zwischenbescheid zu erteilen. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für unbegründet, sollte sich der Arbeitnehmer überlegen, ob er die Beschwerde durch Einleitung des „kollektiven Beschwerdeverfahrens“ nach § 85 BetrVG weiterführt. Es ist auch möglich, beide Verfahrenswege kumulativ zu beschreiten, weil sie einander nicht ausschließen.