Urteil
/ 13. Februar 2024

So können Arbeitnehmer beim Betriebsrat Beschwerde einlegen

Als Alternative bzw. zusätzliche Option zum individuellen Beschwerdeverfahren können Arbeitnehmer auf das in § 85 BetrVG geregelte kollektive Beschwerdever­fahren zurückgreifen und damit den Betriebsrat mit ins Boot holen.

Arbeitnehmer können sich bei beiden Betriebsparteien beschweren

Das kollektive Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Beschwerde nicht bei der „zuständigen Stelle“ im Betrieb, also beim Arbeitgeber, sondern beim Betriebsrat einlegt. Betroffene Arbeitnehmer können frei wählen, ob sie ihre Beschwerde gleich beim Betriebsrat einlegen oder erst nach Abschluss eines (erfolglosen) individuellen Beschwerdeverfahren nach § 84 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitgeber. Es besteht im Übrigen auch die Möglichkeit, beide Verfahren parallel in Gang zu setzen.

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