Urteil
/ 13. Februar 2024

Keine Freistellung von Rechts­anwaltskosten ohne Beschluss

Ein Arbeitgeber muss Anwaltskosten des Betriebsrats nur dann übernehmen, wenn das Gremium zuvor einen ordnungsgemäßen Beschluss bezüglich der Beauftragung des Anwalts gefasst hat. Dies gilt laut einem Urteil des BAG nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung, sondern auch vor der Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betriebsrats.

Worum geht es?

Ein Betriebsrat hatte auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses einen Rechtsanwalt beauftragt, um das Gremium vor Gericht zu vertreten. Es ging darum, den Arbeitgeber in einem Eilverfahren zu verpflichten, die Versetzung zweier Betriebsratsmitglieder aufzuheben. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen hatte, legte der Rechtsanwalt im Namen des Betriebsrats Beschwerde gegen die Entscheidung beim zuständigen LAG ein. Einen Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst. Der Rechtsanwalt stellte für seine Tätigkeit insgesamt rund 1.150 € in Rechnung. Als der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Freistellung von den Kosten aufforderte, weigerte sich dieser, die Kosten zu übernehmen. Er behauptete, dass der Betriebsrat den Anwalt nicht ordnungsgemäß durch Beschluss beauftragt habe, Beschwerde einzulegen. Deshalb müsse er die Anwaltskosten nicht bezahlen. Der Betriebsrat entgegnete, dass der von ihm gefasste Beschluss den Anwalt auch dazu legitimiert habe, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Ein weiterer Beschluss sei nicht erforderlich gewesen.

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