Keine freie Kündigungsentscheidung bei etappenweiser Betriebsschließung
Plant der Arbeitgeber, seinen Betrieb etappenweise zu schließen, gelten nach einem Urteil des LAG Düsseldorf für die Sozialauswahl hinsichtlich der betriebsbedingten Kündigungen spezielle Regeln. So seien grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Beschäftigten mit den Abwicklungsarbeiten zu betrauen.
Worum geht es?
Ein Unternehmen mit zuletzt rund 600 Beschäftigten hatte Insolvenz angemeldet. Ende 2022 wurde der kompletten Belegschaft betriebsbedingt gekündigt. In der Folge wurden alle Beschäftigten unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, mit Ausnahme von 53 Beschäftigten, die das sogenannte Abwicklungsteam bildeten. Auch diesen Beschäftigten wurde schrittweise bis Juni 2023 gekündigt. Ein seit 2012 im Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der Teil des Abwicklungsteams war, hatte eine Kündigung zum 31.03.2023 erhalten und wollte diese nicht akzeptieren. Er erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, dass der Arbeitgeber die vorzunehmende Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt habe und seine Kündigung deshalb unwirksam sei.
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