Urteil
/ 13. Februar 2024

Geheime Datenerfassung bei Betreten der Betriebsstätte ist rechtswidrig

Arbeitgebern ist es nach einem Urteil des Sächsischen LAG nicht erlaubt, die beim Zutritt zum Betrieb per elektronischer Zeiterfassung entstehenden Daten ohne Wissen der Beschäftigten zu erfassen. Eine auf solchen Daten beruhende Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges sei unwirksam, weil diese nicht als Beweismittel verwertbar seien.

Worum geht es?

In einem Unternehmen existiert ein Zeiterfassungssystem, das u. a. den Beginn und das Ende der Arbeitszeit mittels eines Transponders personenbezogen erfasst. Die Transponder dienen auch als elektronischer Schlüssel für ein Drehkreuz, durch das die Beschäftigten den Betrieb betreten und wieder verlassen. Auch diese Daten werden elektronisch erfasst. Nach einem anonymen Hinweis glich der Arbeitgeber die Daten einer Arbeitnehmerin am Arbeitszeiterfassungsgerät und am Drehkreuz ab und deckte so einen angeblichen Arbeitszeitbetrug auf, den der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung ahndete. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.

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