Betriebsrat kann Handyverbot nicht verhindern
Worum geht es?
Bei einem Automobilzulieferer kommt es an manchen Arbeitsplätzen produktionsbedingt regelmäßig zu Arbeitsunterbrechungen. Es gibt Beschäftigte, die diese Unterbrechungen nutzen, um mit dem Handy private Angelegenheiten zu erledigen. Der Arbeitgeberin war das ein Dorn im Auge. Sie untersagte deshalb allen Beschäftigten jegliche private Handynutzung während der Arbeitszeit. Sie erklärte, dass bei Verstößen gegen das Verbot arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung drohten. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und zog gegen das Handynutzungsverbot vor Gericht. Er sah sich durch das einseitig von der Arbeitgeberin ausgesprochene Handynutzungsverbot in seinem Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Das Handynutzungsverbot ziele auf die betriebliche Ordnung. Solche Maßnahmen seien mitbestimmungspflichtig.
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