Urteil
/ 30. Januar 2024

Schwangerschaft darf bei Vertragsschluss verschwiegen werden

Eine Arbeitnehmerin, die „wahrscheinlich“ ein Kind erwartet, muss laut dem ArbG Gera ihre vermeintliche Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht kundtun - auch dann nicht, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit voraussichtlich einem Beschäftigungsverbot unterfällt.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin hatte Ende Juni 2022 von ihrer Gynäkologin erfahren, dass sie wahrscheinlich schwanger ist. Am 08.07.2022 unterzeichnete sie einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Pflegeassistentin. Nachdem die Gynäkologin in der Folge die Schwangerschaft endgültig bestätigt hatte, trat die Arbeitnehmerin vertragsgemäß am 18.07.2022 ihren Dienst an und informierte den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Aufgrund der bei der Tätigkeit bestehenden Infektionsrisiken sprach der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aus. Am darauffolgenden Tag erklärte das Unternehmen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Arbeitnehmerin gewusst habe, dass sie aufgrund der Schwangerschaft während des Vertragsverhältnisses überwiegend ausfallen werde. Die Arbeitnehmerin entgegnete, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine eventuelle Schwangerschaft anzugeben. Zudem habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestanden, dass eine intakte Schwangerschaft vorliege.

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