Urteil
/ 30. Januar 2024

Nur betriebliche Gründe rechtfertigen Ablehnung eines Teilzeitwunsches

Seit 2001 ist im TzBfG ein Recht auf Teilzeitarbeit verankert, d. h., unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Da ein Teilzeitwunsch nicht immer mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist, kann ihn der Arbeitgeber auch ablehnen – sofern die Ablehnung stichhaltig begründet ist.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin ist bei einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen in Vollzeit als Marktleiterin beschäftigt. Sie wollte ihre Arbeitszeit reduzieren und beantragte deshalb beim Arbeitgeber beginnend ab dem 01.08.2022 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden in der Woche sowie die Verteilung dieser Arbeitszeit auf vier Arbeitstage pro Woche. Der Arbeitgeber lehnte den Teilzeitwunsch mit der Begründung ab, dass die Führung und Organisation eines Marktes eine Beschäftigung in Vollzeit erfordert. Damit wollte sich die Marktleiterin nicht abfinden und machte ihren Teilzeitwunsch gerichtlich geltend. Sie trug vor, dass die Ablehnung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle, weil darin kein betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zu sehen sei.

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