Urteil
/ 30. Januar 2024

Aufladen eines Hybrid-Autos im Betrieb ist kein Kündigungsgrund

Einem Arbeitnehmer, der verbotswidrig den Akku seines Fahrzeuges im Betrieb auflädt, darf nicht fristlos gekündigt werden, wenn es der Arbeitgeber grundsätzlich duldet, dass Beschäftigte ihr privates Handy im Betrieb aufladen. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Duisburg hervor. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Worum geht es?

Ein als Rezeptionist angestellter Arbeitnehmer, der vor allem in Spätschicht arbeitete, hatte im Januar 2022 sein Hybridauto an eine herkömmliche Steckdose im Betrieb angeschlossen. Laut Haus­ordnung war das Aufladen von Motoren-Akkus aus Sicherheitsgrünen verboten. Zwei Tage später wurde ihm fristlos gekündigt. Dagegen wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass er sein Fahrzeug lediglich für einige Minuten aufgeladen habe. Aufgrund eines vorherigen ungewöhnlichen Leistungsabfalls im Akku habe er sicherstellen wollen, dass er nach Dienstende auch wieder nach Hause komme. Zudem dulde es der Arbeitgeber, dass Beschäftigte auch Akkus anderer privater Geräte wie Handys, E-Roller etc. im Betrieb aufladen.

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