Urteil
/ 30. Januar 2024

Auch beim Inflationsausgleich gilt Diskriminierungsverbot

Macht ein Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für befristet Beschäftigte davon abhängig, dass sie –anders als unbefristet Beschäftigte – am Jahresende noch dem Betrieb angehören, so handelt es sich dabei um eine unzu­lässige Ungleichbehandlung, entschied jüngst das ArbG Stuttgart.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war zunächst befristet bis zum 13.06.2022 als Steuerassistent in Teilzeit beschäftigt. Die Befristung wurde bis zum 30.06.2023 verlängert. Im Dezember 2022 teilte die Arbeitgeberin mit, dass alle festangestellten Beschäftigten im Januar 2023 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € erhalten sollen. Voraussetzung hierfür war ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Dezember 2022 sowie ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen musste für den Erhalt der Prämie das Befristungsende am 30.12.2023 oder später liegen. Da das Arbeitsverhältnis des Steuerassistenten nur bis Ende Juni 2023 befristet war, erhielt er keine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt. Diese unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten bewertete der Arbeitnehmer als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und klagte auf Zahlung der Prämie. Die Arbeitgeberin entgegnete, dass es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung handele, die nicht nur die Folgen der hohen Inflation mildern, sondern auch die Betriebstreue belohnen solle. Sie richte sich damit nicht nur an unbefristet Beschäftigte, sondern auch an Beschäftigte mit einer langen Befristungsdauer.

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