Vorschlagsliste mit Smiley- Kennwort ist unzulässig
Worum geht es?
Ein weltweit tätiges Logistikunternehmen unterhält u. a. eine Niederlassung am Flughafen Köln/Bonn sowie im nahe gelegenen Troisdorf. In beiden Betriebsstätten stand die Durchführung von Betriebsratswahlen an, um ein 25 Mitglieder umfassendes Betriebsratsgremium zu wählen. Zu diesem Zweck hatten fünf Beschäftigte beim Wahlvorstand einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „fair.die“ eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag aufgrund einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Beschäftigten mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR 🙂 die Liste“ tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand ab. Nach der Wahl des 25-köpfigen Gremiums fochten die fünf Beschäftigten die Wahl an, weil der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe.
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