Keine Probezeitkündigung nach „unberechtigter“ Eignungsuntersuchung
Laut dem ArbG Suhl kann ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von dessen gesundheitlicher Eignung nur dann abhängig machen, wenn er die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, detailliert festlegt. Eine entsprechende Klausel müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen genau beschreiben.
Worum geht es?
Zur Besetzung einer Stelle als Schießstandwart hatten die Arbeitsvertragsparteien am 01.02.2023 „vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung“ einen Formulararbeitsvertrag geschlossen. Am 26.05.2023 wurde dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt, wonach keine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Schießstandwart bestünde. Kurz darauf fand ein Personalgespräch statt. Im Gesprächsprotokoll heißt es dazu: „Da er sich noch in der Probezeit befindet und auf Basis der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrages (Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung) wird er fristgerecht in der Probezeit entlassen.“ Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung.
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