Betriebsausschuss kann keine Mitbestimmungsrechte einklagen
Worum geht es?
In einem größeren Unternehmen gab es einen Gesamtbetriebsrat und einen Gesamtbetriebsausschuss. Zur Steigerung der Kundenorientierung führte das Unternehmen sogenannte Beratungscoupons mit Strichcodes ein. Die Beschäftigten waren angewiesen, einen Coupon auf einen Artikel zu kleben, zu dem sie einen Kunden beraten hatten. An der Kasse wurde der Strichcode des Beratungscoupons beim Kassiervorgang eingescannt. Als weitere Maßnahme sollten in ausgewählten Märkten jeweils für rund drei Wochen Kundenumfragen durchgeführt werden. Die Kunden sollten u. a. darüber berichten, ob sie einen verfügbaren Mitarbeiter gefunden haben und inwieweit sie mit dem Mitarbeiterkontakt zufrieden waren. Der Gesamtbetriebsrat stand diesen Maßnahmen kritisch gegenüber. Er fühlte sich durch sie in seinen Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt und beantragte deshalb bei Gericht, es dem Arbeitgeber zu untersagen, die Maßnahmen durchzuführen. Was die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens betraf, verwies er auf die Beschlüsse seines Gesamtbetriebsausschusses zur Verfahrenseinleitung.
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