Urteil
/ 11. Januar 2024

Arbeitgeber muss für Arbeits­zeugnisse Firmenpapier verwenden

Arbeitgeber, die im Geschäftsverkehr üblicherweise Firmenpapier mit Briefbögen verwenden, müssen dieses laut dem LAG Berlin-Brandenburg auch bei der Aus­stellung von Arbeitszeugnissen verwenden. Zudem dürfe das Zeugnis nicht den Eindruck erwecken, nur den Entwurf eines Dritten zu übernehmen.

Worum geht es?

Ein Arbeitgeber hatte sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs dazu verpflichtet, einer Arbeitnehmerin mit Datum 30.09.2022 ein Zeugnis zu erteilen. Die Arbeitnehmerin sollte danach berechtigt sein, einen Zeugnisentwurf zu übersenden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. In der Folge stellt der Arbeitgeber am 15.10.2022 ein Zeugnis aus. Ein weiteres Zeugnis folgte am 15.05.2023 nach einem Entwurf der Arbeitnehmerin. Darin hieß es u. a: „i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023“. In der letzten Zeile ist folgender Zusatz eingefügt: „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“. Das Schreiben war nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen. Daraufhin setzte das zuständige Arbeitsgericht ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber fest. Dieser war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Er meinte, dass die Arbeitnehmerin nicht verlangen könne, dass ihr ein Zeugnis auf dem Briefkopf erstellt werde. Er verwies auf ein weiteres Schriftstück, das nicht mit dem Briefkopf, sondern mit einem Firmenstempel versehen war.

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