Urteil
/ 21. Dezember 2023

Zahlungen in Höhe von 1,3 Millionen € sind kein steuerfreies Trinkgeld

Wer als Arbeitnehmer von seinem Chef einen sehr hohen Geldbetrag ausbezahlt bekommt, kann diesen laut einem Urteil des FG Köln nicht als steuerfreies Trinkgeld in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Sehr hohe Beträge seien regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder.

Worum geht es?

Zwei Prokuristen einer GmbH erhielten von einem an der Gesellschaft beteiligten Unternehmen Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. 1,3 Millionen €. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder zu qualifizieren und somit steuerfrei seien. Das Finanzamt war anderer Meinung und behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Trinkgelder würden Beschäftigten in eher niedrig entlohnten Berufen gewährt. In der Regel würden ihnen geringe Beträge zugewendet. Geldgeschenke von hohem Wert seien dagegen kein Trinkgeld.

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