Zahlreiche Pflichtverstöße rechtfertigen Auflösung des Betriebsrats
Die Hürden für eine Auflösung des Betriebsrats sind hoch. Sie setzt eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten voraus. Für den Fall, dass einzelne Pflichtverstöße für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann laut dem ArbG Elmshorn eine Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße das Aus für den Betriebsrat begründen.
Worum geht es?
Bei einer Verkehrsgesellschaft mit knapp 170 Beschäftigten existiert ein siebenköpfiger Betriebsrat. Sowohl vonseiten des Arbeitgebers als auch aus Reihen der Belegschaft gab es massive Kritik an der Arbeit des Betriebsrats, die in einem Antrag auf Auflösung des Gremiums von mehr als einem Viertel der Belegschaft sowie der Arbeitgeberin mündete. Dem Betriebsrat wurde u. a. folgendes Fehlverhalten vorgeworfen:
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