Urteil
/ 21. Dezember 2023

Kein Anspruch auf Wiederein­stellung nach Abwicklungsvertrag

Einigen sich die Parteien im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses auf einen Abwicklungsvertrag, so geschieht dies in der Regel, um einen endgültigen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Zahlt der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung, hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer später keinen Wiedereinstellungsanspruch.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen als Laborassistentin angestellt. Als ihr betriebsbedingt gekündigt wurde, erhob sie Kündigungsschutzklage. Im Verfahren einigte sie sich mit dem Arbeitgeber auf den Abschluss eines Abwicklungsvertrages. Darin erklärte sie sich dazu bereit, die Klage zurückzunehmen und auf weitere Klagen die Kündigung betreffend zu verzichten. Zudem wurde zwischen den Parteien des Abwicklungsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000€ endet. Kurz darauf kündigten zwei Arbeitnehmerinnen in dem Unternehmen ihre Arbeitsverhältnisse, woraufhin der Arbeitgeber eine zu besetzende Stelle ausschrieb. Nachdem die ausgeschiedene Arbeitnehmerin von dem Stellenangebot erfahren hatte, verlangte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber die Wiedereinstellung zu den früheren Konditionen. Nachdem dieser die Forderung abgelehnt hatte, klagte sie auf Wiedereinstellung. Sie meinte, ihr ehemaliger Arbeitgeber sei aus nachvertraglichen Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, ihr die freigewordenen Stellen zur Weiterbeschäftigung anzubieten.

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