Entschädigung für unbefugtes Verbreiten von Nacktfotos
Wer unbefugt intime Fotos eines Kollegen im Betrieb verbreitet, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und muss deshalb mit einer Entschädigungsklage rechnen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat einem Arbeitnehmer, von dem ungewollt Nacktfotos im Betrieb kursierten, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen.
Worum geht es?
Ein kaufmännischer Angestellter teilte sich das Büro mit einer Kollegin. Das Verhältnis der beiden war angespannt. Die Kollegin leitete intime Fotos des Angestellten an eine gemeinsame Arbeitskollegin weiter. Es handelte sich dabei um Video-Screenshots mit erotischem und teilweise pornografischem Inhalt. Die Fotos hatte die Kollegin über eine Facebook-Gruppe erhalten, in der sie Mitglied war. Der Angestellte behauptete, er sei aufgrund des Verhaltens seiner Kollegin an einer Depression erkrankt und deshalb zweieinhalb Jahre arbeitsunfähig gewesen. Er forderte von ihr die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 33.000 € wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
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