Urteil
/ 21. Dezember 2023

Betriebsrat hat kein Recht auf umfassende Datenkontrolle

Der Betriebsrat hat laut einem Urteil des ArbG Wesel kein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Insoweit fehle es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen habe.

Worum geht es?

In einem Unternehmen stritten die Betriebsparteien über die Frage, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht. In einem vorhergehenden Verfahren hatte der Arbeitgeber eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Der Inhalt der Datei war ihm vom Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Das Arbeitsgericht Wesel hatte den Arbeitgeber daraufhin verurteilt, eine Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu unterlassen. Um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben, beantragte der Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

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